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   BAG, 01.04.1981 - 4 AZR 960/79   

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https://dejure.org/1981,23345
BAG, 01.04.1981 - 4 AZR 960/79 (https://dejure.org/1981,23345)
BAG, Entscheidung vom 01.04.1981 - 4 AZR 960/79 (https://dejure.org/1981,23345)
BAG, Entscheidung vom 01. April 1981 - 4 AZR 960/79 (https://dejure.org/1981,23345)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 10.09.1980 - 4 AZR 719/78

    Tariflohnerhöhung - Steigerungsstufen - Beschäftigungsjahr in entsprechender

    Auszug aus BAG, 01.04.1981 - 4 AZR 960/79
    K e i n e (vgl. Urteil des Senats vom 10. Sept. 1980 - 4 AZR 719/78 - [demnächst] AP Nr. 125 zu § 1 TVG Auslegung) .

    Auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei den Rechtsvorgängern der Beklagten kommt es daher nicht an, wie der Senat bereits in dem den Parteien bekannten Urteil vom 10. September 1980 (4 AZR 719/78, [demnächst] AP Nr. 125 zu § 1 TVG Auslegung) näher begründet hat.

    Der deshalb heranzuziehende GesamtZusammenhang der tariflichen Regelung (vgl. BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung) spricht dafür, daß unter dem Begriff "Dienstjahr" die Be triebszugehörigkeit bei de» Rechtsvorgängern der Beklagten zu verstehen ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 10. September 1980 (4 AZR 719/78, [demnächst] AP Nr. 125 zu § 1 TVG Auslegung) näher ausgeführt hat.

    Auch dies hat der Senat in seinem Urteil vom 10. September 1980 (aaO) näher begründet.

    Arbeitnehmerschutzrechte greifen grundsätzlich auch dann ein, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von ihnen hat (vgl. Urteil des Senats vom 10. September 1980, aaO).

  • BAG, 26.04.1966 - 1 AZR 242/65

    Methoden der Tarifvertragsauslegung - Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

    Auszug aus BAG, 01.04.1981 - 4 AZR 960/79
    Der für die Tarifauslegung in erster Linie maßgebende Tarifwortlaut und der weiter zu berücksichtigende GesamtZusammenhang der tariflichen Regelung in §§ 2, 3 der Gehaltstariverträge (vgl. BAG 18, 278 = AP Nr. 11 7 zu § 1 TYG Auslegung) ergeben, daß die Steigerung der Gehaltsstufen nicht nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder Berufszugehörigkeit vorzunehmen ist, sondern sich allein nach der Beschäftigungszeit in der jeweiligen Gehaltsgruppe bei den Rechtsvorgängern der Beklagten richtet.

    Der deshalb heranzuziehende GesamtZusammenhang der tariflichen Regelung (vgl. BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung) spricht dafür, daß unter dem Begriff "Dienstjahr" die Be triebszugehörigkeit bei de» Rechtsvorgängern der Beklagten zu verstehen ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 10. September 1980 (4 AZR 719/78, [demnächst] AP Nr. 125 zu § 1 TVG Auslegung) näher ausgeführt hat.

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